Allgemeine Geschäftsbedingungen von Loox-artwork

1 Geltungsbereich

1.1 Loox-artwork erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch Loox-artwork. Auch die Abweichung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
1.3 loox-artwork ist jederzeit berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Der Vertragspartner (Kunde, Auftraggeber - nachfolgend immer als der „Vertragspartner“ bezeichnet) von Loox-artwork hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Vertragspartner den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Loox-artwork weist seine Vertragspartner schriftlich oder per E-Mail bei der Beginn der Frist darauf hin, dass die Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen widerspricht.

2 Leistungen von Loox-artwork

2.1 Der Umfang der einzelnen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung von Loox-artwork sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben im Vertrag.
2.2 Mehraufwand, der aufgrund vom Vertragspartner veranlassten Änderungen entsteht, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß Ziffer 2.3 abgerechnet.
2.3 Zusätzliche Leistungen von Loox-artwork außerhalb des Vertragsumfanges werden nach den jeweils aktuellen Preisli-sten abgerechnet, sofern die Parteien im Einzelfall keine abweichende Vergütungsregelung getroffen haben.
2.4 Soweit nicht anders vereinbart, darf Loox-artwork die ihm obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunterneh-mer erbringen lassen. Der Vertragspartner kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, sofern er berechtigte und nachvollziehbare Zweifel an dessen Eignung geltend machen kann.
2.5 Aus den Verträgen mit loox-artwork resultieren keine Rechte des Vertragspartners an bestehenden oder noch zu begründenden Marken- oder Kennzeichenrechten, es sei denn, der Vertrag trifft eine andere Regelung. Stellt loox-artwork dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Offerte oder einer Auftragserteilung Dokumente zur Verfügung, dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn Loox-artwork hat einer Weitergabe an Dritte ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3 Mitwirkung des Vertragspartners

3.1 Der Vertragspartner wird Loox-artwork unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die zur Erbrin-gung der Leistung von Loox-artwork erforderlich sind.
3.2 Der Vertragspartner hat Loox-artwork die notwendigen Informationen über das vorgesehene Anwendungsgebiet, über geschäftspolitische und verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben zu erteilen.
3.3 Der Vertragspartner hat Loox-artwork die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über Geräte, Daten, Programme und Programmteile, die mit dem Leistungsgegenstand zusammenwirken sollen.
3.4 Der Vertragspartner sichert zu, dass er berechtigt ist, die von ihm an Loox-artwork bzw. dessen Subunternehmer gelieferten personenbezogenen Daten Dritter im Sinne des Datenschutzgesetzes von Loox-artwork bzw. dessen Subun-ternehmer zur Erzielung des Arbeitsergebnisses speichern und verarbeiten zu lassen.
3.5 Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nach-träglich berichtigten oder lückenhaften Angaben vom Loox-artwork wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.6 Soweit erforderlich, hat der Vertragspartner Zustimmungen Dritter beizubringen.
3.7 Auf Anforderung von Loox-artwork stellt der Vertragspartner bei Leistungen innerhalb der Räume des Vertragspartners gegebenenfalls das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung.

4 Koordination, Meinungsverschiedenheiten

4.1 Jeder Vertragspartner benennt jeweils einen für die Anberaumung von Besprechungen und die Erteilung und Entgegennahme von Auskünften, die das Projekt betreffen, verantwortlichen Gesprächspartner.
4.2 Der Vertragspartner benennt unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich die Personen, deren technische bzw. rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Vertragspartner bindend sind.
4.3 Beide Vertragspartner bestimmen jeweils einen Projektleiter, der für die Klärung sämtlicher technischer Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung von Vertragsleistungen verantwortlich ist. Bei einem Wechsel des Projektleiters ist der jeweils andere Vertragspartner hierüber schriftlich zu informieren.
4.4 Sämtliche Unstimmigkeiten, Beanstandungen und Streitfragen werden dem jeweiligen Projektleiter mit der Information über den jeweiligen Sachverhalt vorgelegt. Die Projektleiter werden versuchen, innerhalb von 14 Tagen nach der jeweiligen Anfrage eine Einigung herbeizuführen. Im Falle einer Einigung wird diese bei gleichzeitiger Schilderung des streitigen Sachverhalts in einem Protokoll schriftlich festgehalten und von den Projektleitern unterzeichnet. Die Projektleiter sind jederzeit berechtigt, andere Mitarbeiter ihres Unternehmens hinzuzuziehen.
4.5 Kommen die Projektleiter innerhalb von 14 Tagen nach der jeweiligen Anfrage nicht zu einer Einigung, ist die Streitfrage/Beanstandung dem Lenkungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorlage an den Lenkungsausschuss ist ein von den Projektleitern unterzeichneter Sachverhalt, der auch die verschiedenen Ansichten beinhaltet, beizufügen. Kann der Lenkungsausschuss sich binnen 14 Tagen nach der Vorlage durch die Projektleiter nicht einigen, ist eine gütliche Beilegung der Streitfrage als gescheitert anzusehen. Im Falle einer Einigung wird der Lenkungsausschuss diese unter Bezugnahme auf die Vorlage der Projektleiter in einem beiderseitig unterzeichneten Protokoll festhalten.
4.6 Das vorstehend unter den Ziffern 4.4 und 4.5 beschriebene Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitfragen beschränkt nicht das Recht der Vertragspartner, ihre Ansprüche jederzeit gerichtlich durchzusetzen. Bevor eine Partei den Rechtsweg bestreitet, informiert sie die andere hierüber schriftlich.

5 Abnahme

5.1 Entspricht das Arbeitsergebnis im wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Vertragspartner die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erhalt, schriftlich zu erklären.
5.2 Bestehen wesentliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Anforderungen, so hat Loox-artwork diese Abweichungen in angemessener Frist zu beseitigen. Danach stellt Loox-artwork dem Vertragspartner das Arbeitsergeb-nis zur erneuten Abnahme bereit.
5.3 Erklärt der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen die Abnahme nicht, kann Loox-artwork eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Vertragspartner innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezif iziert.

6 Nutzungsrecht an dem Arbeitsergebnis

6.1 Loox-artwork räumt dem Vertragspartner das ausschließliche und zeitlich unbefristete Recht ein, das Arbeitsergebnis in seinem Unternehmen für eigene Zwecke zu nutzen. Das Recht von Loox-artwork zur Erstellung von vergleichbaren Aufgabenstellungen für Dritte bleibt unberührt.
6.2 Der Vertragspartner wird mit dem Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen oder Marken der Loox-artwork oder eines Dritten zu benutzen.
6.3 Sämtliche dem Vertragspartner übertragenen Nutzungsrechte erlöschen, wenn eine dem Vertragspartner bei Zahlungsverzug schriftlich gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreicht; in diesem Fall hat der Vertragspartner die Software einschließlich sämtlicher vorhandener Kopien unverzüglich an Loox-artwork zurückzuliefern bzw., sofern die Software auf einer Festplatte installiert wurde, in strafbewerter Form zu versichern, dass die Software vollständig gelöscht wurde.

7 Vergütung, Zahlungsbedingungen

7.1 Der Vertragspartner hat die Vergütung gemäß Vereinbarung zu zahlen.
7.2 Ist für eine Leistung von Loox-artwork keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten von Loox-artwork.
7.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Vergütung ab Sitz der Loox-artwork. Zu der Vergütung kommt die Umsatz-steuer in der jeweiligen gesetzlich gültigen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslie-ferung, sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu.
7.4 Ist eine aufwandsbezogene Vergütung vereinbart, ist der Vertragspartner auf Anforderung von Loox-artwork zu Abschlagszahlungen verpflichtet. In diesen Fällen und im Fall der abschließenden Rechnung, die etwaige Abschlagszahlungen zu berücksichtigen hat, ist die Vergütung sieben Tage nach der jeweiligen Rechnungsstel-lung ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, die Vertragspartner haben Zahlung zu bestimmten Terminen vereinbart.
7.5 Alle Forderungen von Loox-artwork werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht einge-halten werden oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt.
7.6 Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, hat der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
7.7 Der Vertragspartner darf gegen Vergütungsforderungen von Loox-artwork nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von Loox-artwork und darf solange nur mit dem Einverständnis von Loox-artwork weiterveräußert, verpfändet oder sicherungsü-bereignet werden. Alle Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung an Loox-artwork abgetreten. Nimmt der Kunde Forderungen aus einer Weiterveräußerung in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweils abtretbare Saldo als abgetreten. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, solange er sich Loox-artwork gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet.
8.2 Bei Zahlungsverzug sowie, wenn ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird, oder eine Vollstreckungsmaß-nahme fruchtlos bleibt, der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat, das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, ist Loox-artwork zur Offenlegung der Forderungs-abtretung und/oder – nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – zur Rücknahme der Ware zur Sicherung der eigenen Rechte berechtigt. Innerhalb eines Monats nach Rücknahme der Ware wird Loox-artwork dem Vertragspartner mitteilen, ob Loox-artwork Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt oder vom Vertrag zurücktritt.

9 Gewährleistung

9.1 Der Vertragspartner untersucht die ihm gelieferten Produkte unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel, die er nach Entdeckung unverzüglich schriftlich anzeigt. Eventuelle Mängel sind aussagekräftig, ins-besondere unter Protokollierung von Fehlermeldungen zu dokumentieren. Der Vertragspartner wird vor Anzeige eines Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach den von Loox-artwork dafür zur Verfügung gestellten Dokumentationen durchführen.
9.2 Ist keine förmliche Abnahme vereinbart, oder kommt der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand nicht zustande, der vom Vertragspartner zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung von Loox-artwork mit Nutzung durch den Vertragspartner als abgenommen. Versäumt der Vertragspartner die unverzügliche, frist- oder formgerechte Mängelanzeige, gilt das Produkt in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
9.3 Loox-artwork ist berechtigt, nach eigener Wahl bis zu zweimal Ersatz zu leisten oder nachzubessern. Der Vertragspart-ner wird im Rahmen der Gewährleistung gegebenenfalls einen neuen Programm-/Entwicklungsstand überneh-men, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, Rückgängigmachung (Wandelung) des Vertrages oder entsprechende Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) zu verlangen.
9.4 Der Vertragspartner wird Loox-artwork bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften unterstützen. Dazu gehört auch die vollständige Sicherung von Programmen und Daten vor Fehlerbehebung.
9.5 Loox-artwork weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Hard- und Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet oder gegen Manipulationen durch Dritte geschützt werden kann. Loox-artwork garantiert nicht, dass von ihr eingesetzte oder bereit gestellte Hard- und Software den Anforderungen des Vertragspartners genügt, für bestimmte Anwendungen geeignet ist, ferner, dass diese absturz-, fehler- und virusfrei ist. Loox-artwork gewährleistet dem Vertragspartner gegenüber, dass die von ihm eingesetzte oder bereit gestellte Hard- und Software zum Überlassungszeitpunkt, unter normalen Bedingungen und bei normaler Instandhaltung im wesentlichen gemäß Leistungsbeschreibung funktioniert. Bei Einsatz von Software fremder Programmhersteller übernimmt Loox-artwork auch für bekannte Fehler keine Gewährleistung.

10 Haftung

10.1 Loox-artwork haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei anfänglichem Unvermögen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die das Erreichen des Vertrags-zwecks gefährdet.
10.2 Haftet Loox-artwork für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung von Loox-artwork auf den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadensumfang begrenzt.
10.3 Im Fall des vorstehenden Absatzes haftet Loox-artwork nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, ent-gangenen Gewinn oder ausgeblie benen Einsparungen.
10.4 Der typischerweise voraussehbare Schadensumfang übersteigt im Hinblick auf die Eigenschaften der Software in keinem Fall die Vergütung ohne Umsatzsteuer, die der Vertragspartner für die Erstellung des Produktes, das Gegenstand des Anspruchs ist oder den Schaden unmittelbar verursacht hat, zu leisten hat.
10.5 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 10.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten des Lizenzgebers verursacht werden, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Lizenzgebers gehören.
10.6 Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn Loox-artwork seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht vertragsgemäß liefert.
10.7 Für die Wiederherstellung von Daten haftet Loox-artwork nur, wenn der Vertragspartner durch angemessene Vorsor-gemaßnahmen, insbesondere tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauf-tragten von Loox-artwork.
10.9 Unberührt bleibt die Haftung der Loox-artwork nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

11 Vertraulichkeit

11.1 Vorbehaltlich der in diesem Vertrag niedergelegten Bestimmungen wird jeder Vertragspartner die ihm vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen (nebst Unterlagen, Muster usw.) als ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln, nur im Rahmen des Vertragszwecks verwenden und Dritten nicht zugänglich machen.
11.2 Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Informationen - der Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder - der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass der Informationsempfänger hierfür verantwortlich war, oder - dem Informationsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Informationsempfängers dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, oder - dem Informationsempfänger vor Empfang bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt werden, oder - einem Dritten von Loox-artwork zur Erfüllung seiner Leistung gemäß Ziffer 2.4 zur Verfügung gestellt werden und Loox-artwork den Dritten zur Vertra ulichkeit gemäß der vorliegenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflic htet, oder - aufgrund einer bestands- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind. Bei Bekannt werden eines solchen Grundes hat der Informationsempfänger den Informationsgeber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
11.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines der vorgenannten Ausnahmetatbestände trägt der jeweilige Informati-onsempfänger.
11.4 Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung der Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden wie hinsichtlich ihrer eigenen Betriebsgeheimnisse. Sie stehen einander dafür ein, dass ihre Mitarbeiter - soweit sie Kenntnis von Informationen erlangen können - entsprechend verpflichtet sind.
11.5 Alle Rechte an den Informationen verbleiben beim informierenden Vertragspartner. Unabhängig von der Lauf-zeit dieses Vertrages wird jeder Vertragspartner die ihm übermittelten Informationen für weitere fünf Jahre nach Erhalt der Informationen nur gemäß dieser Vereinbarung verwenden.

12 Nebenabreden

12.1 Nebenabreden, Vertragsänderungen und –ergänzungen, Form Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
13 Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
13.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz von Loox-artwork zuständige Gericht.
13.2 Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
13.3 Die Vertragssprache ist deutsch.

14 Allgemeine Bestimmungen

14.1 Wenn der vorliegende Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
14.2 Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einen Verstoß gegen das AGB- Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
14.3 Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß Ziffer 14.2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.
14.4 Erfüllungsort für an Loox-artwork zu leistende Zahlungen ist Freilassing.
14.5 Der Vertragspartner darf seine Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von Loox-artwork übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
14.6 Der Vertragspartner hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens Loox-artwork unverzüglich anzuzeigen.
14.7 Der Vertragspartner willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von Loox-artwork bzw. Dritten gemäß Ziffer 2.4 gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des vorliegenden Vertrages zweckmäßig ist.